Beitragsordnung

Hier gibt es die Beitragsordnung als Download.

1§ 1 Beitrag
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Jedes Mitglied hat einen monatlichen im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich per Bankeinzug erhoben. Einzugstermin ist der auf den 2. des Quartalsmittelmonats (Februar, Mai, August und November) folgende Bankarbeitstag. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag aus dem vorherigen Quartal ggf. zum nächsten Einzugstermin nacherhoben.
(4) Von der Teilnahme am Bankeinzugsverfahren kann nur in Einzelfällen und nach Rücksprache mit dem Vorstand abgesehen werden. In diesem Fall sind die Zahlungen im Voraus jeweils zu Quartalsbeginn fällig.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
(6) Der monatliche Beitrag ist wie folgt gestaffelt:

für das erste
aktive Mitglied
monatlich
für das zweite
aktive Mitglied
monatlich
für das dritte
aktive Mitglied
monatlich
für jedes weitere
aktive Mitglied
monatlich
für jedes passive
Mitglied
monatlich
9,00 € 4,50 € 1,50 € 1,00 € 1,00 €

§ 2 Gebühr für den Judo-Pass
(1) Mit der Anmeldung eines aktiven Mitglieds legt der Verein einen Judo-Pass des Deutschen Judo-Bundes an.
(2) Für den Pass wird eine einmalige Passgebühr erhoben. Die Höhe der bei Anmeldung fälligen Passgebühr richtet sich nach den Richtlinien des Deutschen Judo-Bundes, und wird an diesen abgeführt.
(3) Die Passgebühr wird einmalig, nach Anmeldung, in der der Anmeldung folgenden Quartalsmitte eingezogen.
(4) Der Pass wird vom Verein geführt; er ist Eigentum des Mitglieds.

§ 3 Gebühr für die Jahressichtmarke/Verbandsumlage für passive Mitglieder
(1) Die Gebühr für die Jahressichtmarke bei aktiven Mitgliedern, und die Gebühr für die Verbandsumlage für passive Mitglieder, werden einmal jährlich erhoben und richten sich nach den Bestimmungen des NWJV (Nordrhein-Westfälischer Judo-Verband), und werden auch an diesen abgeführt.
(2) Die Gebühren werden jeweils in der Mitte des ersten Quartals des Jahres
eingezogen.
(3) Bei Anmeldung im laufenden Kalenderjahr werden die Gebühren, in der der
Anmeldung folgenden Quartalsmitte eingezogen.

§ 4 Prüfungsgebühren
(1) Für jede Kyu-Prüfung wird eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr wird vom NWJV festgelegt, und an diesen abgeführt. Sie ist am
Prüfungstag bar zu entrichten.
(3) In der Prüfungsgebühr ist der Gürtel nicht enthalten.

§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand mit einer Frist
von sechs Wochen zum Ende des Quartals zu erklären.