Satzung

Hier gibt es die Satzung als Download.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Judo-Club Haldern 1978“ mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rees. Die Anschrift ist die des gewählten 1. Vorsitzenden. Der Vorstand und erweiterter Vorstand sind berechtigt, Post-, Brief- und Warensendungen im Namen des Vereins entgegenzunehmen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Rees verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Judo Sportes und der anverwandten Disziplinen. Die Verwirklichung des Satzungszwecks wird insbesondere durch die sich bei der Betätigung dieser Sportart ergebenden erzieherischen Kräften sowie durch kulturelle Veranstaltungen gefördert.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung (schriftlich oder per E-Mail) der Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres zur Zahlungsweise ist aus der Beitragsordnung zu entnehmen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragsordnung festgehalten.
(3) Durch den Verein an übergeordnete Verbände abzuführende mitgliederab-hängige Gebühren, werden durch die jeweiligen Verbände (DJB und NWJV) festgelegt und sind an diese abzuführen. Nähere Bestimmungen werden in der Beitragsordnung genannt.
(4) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, je zwei gemeinsam vertreten den Verein. Alle Mitglieder des Vorstandes und erweiterten Vorstandes müssen volljährig sein.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Sportwart b) dem Sozialwart c) dem Jugendwart
(3) Eine Person darf höchstens zwei Ämter im erweiterten Vorstand oder je ein Amt im Vorstand und erweiterten Vorstand innehaben.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers und Eintragung beim Amtsgericht, im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.
(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem erweiterten Vorstand aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand zu berufen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Beratung und Beschlussfassung des Vorstands wird durch die vom Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung geregelt. Sie regelt die interne Arbeitsweise und Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und erweiterten Vorstandes,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, spätestens bis zum 15. April, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder b) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Wahlen sind auf Antrag in geheimer Abstimmung durchzuführen. Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, des Zwecks oder Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Stimmrecht
Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Bei nicht volljährigen Mitgliedern üben die gesetzlichen Vertreter mit einer Stimme das Stimmrecht aus.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbe-günstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Judosport-Förderverein Unterer Niederrhein e.V.“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
(4) Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am *Datum* beschlossen. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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